Anmerkungen zur LTwS-Schrift Nr. 27, „Anforderungen
an Ölbinder, Merkblatt zu Ölbinder, Merkblatt Schwimmende Ölsperren
für Binnengewässer“
Die LTwS-Schrift Nr. 27
stammt vom August 1998. Bitte beachten Sie, dass sich in der
Zwischenzeit einige Schriften, auf die Bezug genommen wird,
geändert haben:
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VbF wurde durch die Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) ersetzt |
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GGVS wurde durch GGVSE ersetzt, die Einteilung
erfolgt nicht mehr nach Randnummern, sondern nach Kapiteln |
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Nach der „Verordnung über das
Europäische Abfallverzeichnis“ gelten die Abfallschlüssel |
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+ 15 02 02 = besonders überwachungsbedürftige
Abfälle KrwAbfG § 41 (Gefahrstoffe wurden aufgesaugt) |
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+ 15 02 03 = wenn keine Gefahrstoffe aufgesaugt
wurden |
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Darüber hinaus wurde die Liste der Prüfstellen
für Prüfungen gem. den „Anforderungen an Ölbinder“ (vormals
LTwS-Schrift Nr. 15) wie folgt erweitert:
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DEKRA
Umwelt GmbH, Labor für Umwelt-
und Produktanalytik, Handwerkstr. 15, 70565 Stuttgart |
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Materialprüfungsamt
Nordrhein-Westfalen, 44285 Dortmund |
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Polymer-Institut,
Quellenstr. 3, 65439 Flörsheim-Wicker |
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Die arbeitsmedizinische und umwelttechnische
Beurteilung erstellt:
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Hygiene Institut des Ruhrgebietes, Rotthauser
Str. 19, 45879 Gelsenkirchen |
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