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Anmerkungen zur LTwS-Schrift Nr. 27, „Anforderungen an Ölbinder, Merkblatt zu Ölbinder, Merkblatt Schwimmende Ölsperren für Binnengewässer“

Die LTwS-Schrift Nr. 27 stammt vom August 1998. Bitte beachten Sie, dass sich in der Zwischenzeit einige Schriften, auf die Bezug genommen wird, geändert haben:

VbF wurde durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ersetzt
GGVS wurde durch GGVSE ersetzt, die Einteilung erfolgt nicht mehr nach Randnummern, sondern nach Kapiteln
Nach der „Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis“ gelten die Abfallschlüssel
 
+ 15 02 02 = besonders überwachungsbedürftige Abfälle KrwAbfG § 41 (Gefahrstoffe wurden aufgesaugt)
 
+ 15 02 03 = wenn keine Gefahrstoffe aufgesaugt wurden
 

Darüber hinaus wurde die Liste der Prüfstellen für Prüfungen gem. den „Anforderungen an Ölbinder“ (vormals LTwS-Schrift Nr. 15) wie folgt erweitert:

DEKRA Umwelt GmbH, Labor für Umwelt- und Produktanalytik, Handwerkstr. 15, 70565 Stuttgart
Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen, 44285 Dortmund
Polymer-Institut, Quellenstr. 3, 65439 Flörsheim-Wicker
 

Die arbeitsmedizinische und umwelttechnische Beurteilung erstellt:

Hygiene Institut des Ruhrgebietes, Rotthauser Str. 19, 45879 Gelsenkirchen

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