Mitgliedschaft
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Mitglieder in der GÖC können grundsätzlich
alle Hersteller, Vertreiber und Importeure mit Firmensitz
in der Europäischen Union werden die:
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wenigstens ein Bindemittel im Sinne
der Gemeinschaft herstellen, importieren, zubereiten, konfektionieren
oder vermarkten, |
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im Besitz von mindestens
einem gültigen
Prüfzeugnis sind, |
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die Satzung und
Vereinsziele anerkennen, |
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die Anforderungen
der GÖC in
ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllen.
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Einzelpersonen,
die an den Zielen der GÖC ein anerkanntes Interesse haben, sowie Sach- und
Fachkundige, die dem Zweck der GÖC dienen, können ebenfalls
Mitglieder werden. |
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